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   BGH, 06.04.1993 - 1 StR 113/93   

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https://dejure.org/1993,21642
BGH, 06.04.1993 - 1 StR 113/93 (https://dejure.org/1993,21642)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1993 - 1 StR 113/93 (https://dejure.org/1993,21642)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1993 - 1 StR 113/93 (https://dejure.org/1993,21642)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird als unbegründet verworfen - Wahl der Waffe als Kennzeichnung der Intensität der Drohung

 
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  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90

    durchschaute Spielzeupistole - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 06.04.1993 - 1 StR 113/93
    Ob der Täter eine für scharfe Munition vorgesehene Schußwaffe, eine zum Verschießen von Gas bestimmte Waffe oder eine Spielzeugpistole zur Drohung verwendet, ist der Strafzumessung zugänglich, kann es doch die Intensität kennzeichnen, mit welcher der Täter die Drohung (auf die es maßgeblich ankommt, vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1) vornimmt.
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 283/89

    Waffe - Pistole - Schußwaffe - Trommelrevolver - Gastrommelrevolver

    Auszug aus BGH, 06.04.1993 - 1 StR 113/93
    Einerseits ist auch die Drohung mit letzterer geeignet, der Drohung zum Erfolg zu verhelfen; denn von Gaswaffen geht eine nicht zu unterschätzende Gefahr aus (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 3).
  • BGH, 12.09.1989 - 1 StR 475/89

    Voraussetzung für die Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 06.04.1993 - 1 StR 113/93
    Der Umstand, daß das Opfer eine Spielzeugpistole nicht als solche erkennt, ist deshalb kein Zumessungsgrund; denn zur Vollendung der Tat kommt es überhaupt nur, weil die Täuschung unerkannt bleibt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH StV 1986, 19).
  • BGH, 11.09.1985 - 2 StR 491/85

    Versagung der Strafrahmenmilderung bei einer räuberischen Erpressung -

    Auszug aus BGH, 06.04.1993 - 1 StR 113/93
    Der Umstand, daß das Opfer eine Spielzeugpistole nicht als solche erkennt, ist deshalb kein Zumessungsgrund; denn zur Vollendung der Tat kommt es überhaupt nur, weil die Täuschung unerkannt bleibt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH StV 1986, 19).
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